„Insolvenz nicht verschweigen“

Berlin (BNN). Wer sich um eine Wohnung bewirbt, will sich naturgemäß in bestem Licht darstellen. Unangenehme Dinge werden deswegen gegenüber dem Eigentümer oft verschwiegen. Doch diese Taktik kann sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unter Umständen bitter rächen, wenn später die Wahrheit doch herauskommt (Landgericht Bonn, Aktenzeichen 6 T 312/05).
Der Fall: Als der Mietvertrag unterzeichnet wurde, schien alles prima. Eigentümer und Mieter waren miteinander zufrieden. Was letzterer allerdings bei den Vorgesprächen nicht erwähnt hatte: Bereits von seinem vorigen Vermieter war ihm wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden und außerdem lief ein Insolvenzverfahren gegen ihn. Als der neue Eigentümer im Nachhinein davon erfuhr, fühlte er sich hintergangen. Er setzte sofort alle rechtlichen Hebel in Bewegung, um den Vertrag wieder rückgängig machen zu können.
Eine Zivilkammer des Bonner Landgerichts zeigte wenig Verständnis für die
Verschwiegenheit des Mieters. Wenn jemand mit so gravierenden finanziellen Problemen kämpfe, dann müsse er das auch gegenüber dem Eigentümer erwähnen. Sonst mache er sich einer arglistigen Täuschung schuldig. Die Konsequenz: Das Mietverhältnis kann einseitig wieder aufgelöst werden. Denn der Vermieter müsse davon ausgehen, dass er bei Nichtzahlung nicht einmal auf dem Wege der Pfändung das ihm zustehende Geld erhalten könne.

 

Tipp des Monats:Wissen ist Macht!

Welche Informationen über den Schuldner sind notwendig und wichtig, um die passende Zugriffsstrategie zu finden und das richtige Vorgehen gegen den Schuldner einzusetzen.

Um sich bereits im Vorfeld gegen Forderungsausfälle zu schützen ist es wichtig, die Bonität des möglicherweise künftigen Schuldners zu kennen. Diese Daten geben unter anderem Auskunft zum Zahlverhalten und zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Vor allem aber bei der Zwangsvollstreckung sind diese Informationen unerlässlich, denn es muss entschieden werden, ob der Gerichtsvollzieher nur mit einer Sachpfändung beauftragt wird, oder ob gleichzeitig ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – etwa zur Lohnpfändung- gestellt wird. Dies wiederum setzt voraus, dass bekannt ist: Welchen Beruf übt der Schuldner aus? Wer ist sein Arbeitgeber? Wie hoch ist sein Einkommen? Eine Sachpfändung ist nur dann sinnvoll, wenn das pfändbare Vermögen eines Schuldners bekannt ist.

Als weitere pfändbare Forderungen sollten in Erwägung gezogen werden:
Forderungen gegen Kunden und Auftraggeber, Aktiendepotforderungen und Investmentfonds, Anwartschaftrechte, Erbansprüche, Lebensversicherungsansprüche, Sozialgeldleistungsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche, Taschengeldansprüche, Forderungen gegen Versicherungen einschl. Rechtsschutzversicherung.


 

Noch mehr Verbraucherinsolvenzen.

Der Bundesverband Deutsche Inkassounternehmen erwartet eine Steigerung der
Verbraucherinsolvenzfälle um mehr als 30 % auf 90.000. Gleichzeitig kritisiert der Verband das Verfahren zur privaten Entschuldung, das zu einem Anstieg der Privatinsolvenzen geführt hat. Diese gesetzliche Grundlage gibt es seit 1999. Jetzt ist der Zeitpunkt für eine erste Bilanz gekommen, die nach Worten des BDIU Präsidenten Stephan Jender allerdings negativ ausfällt.

„Das eigentliche Ziel der Verbraucherinsolvenz, nämlich die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerinteressen, ist heute so weit von der Wirklichkeit entfernt, wie nie zuvor.“, sagte Jender.

Über zwei Drittel der Betroffenen geraten nach Abschluss des Verfahrens erneut in die Schuldenfalle,. wohingegen 90 % der Gläubiger leer ausgehen. Erforderlich ist eine bessere Schuldenprävention. Hierfür muss der Gesetzgeber im Verbraucherrecht auch die Pflichten verschärfen.

Bei den Firmenpleiten erwartet der Verband wegen der verbesserten Konjunktur einen leichten Rückgang.